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Digitale Gesundheitsanwendungen

Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

… „die vom BfArM gemäß § 139e SGB V bewertet wurden. (…) In diesem Verzeichnis aufgeführte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden, um bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten oder z.B. der individuellen Umsetzung von Behandlungsprozessen zu unterstützen. Die Kosten für die DiGA sowie für ggfs. im Rahmen ihrer Anwendung erforderliche ärztliche Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.